Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 SysStabV vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SysStabV und Änderungshistorie der SysStabV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 20 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Information der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2 Diese kann im Verfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.

(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, auf Anforderung der Bundesnetzagentur gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2 Diese kann im Verfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.

(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten zu übermitteln.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige