Änderung § 20 SysStabV vom 14.03.2015

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§ 20 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 20 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Information der Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2 Diese kann im Verfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.

(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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