Synopse aller Änderungen der BSHGebV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSHGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BSHGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
BSHGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 166 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebühren und Auslagen


(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.



(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 Gebührenbemessung


(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:

Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro,

Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro,

Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:



(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr 100 Prozent,

2. für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr 50 Prozent,

3. für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 25 Prozent

der Gebühr nach § 2 Absatz 1.

vorherige Änderung

(4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.



(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.






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