Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)

§ 3 Vollziehung von Eintragungsanordnungen



(1) 1Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft elektronisch übermittelte Eintragungsanordnungen daraufhin, ob die elektronische Übermittlung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt. 2Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren.

(2) 1Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten in das Schuldnerverzeichnis ein. 2Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender unverzüglich über die Eintragung.

(3) 1Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintragungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 nicht, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen Daten nicht in das Schuldnerverzeichnis ein und teilt dem Einsender dies unter Angabe der Gründe mit. 2Der Einsender veranlasst eine erneute elektronische Übermittlung einer Eintragungsanordnung, die den Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 entspricht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die elektronische Übermittlung von Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.



 

Zitierungen von § 3 SchuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchuFV Einsichtnahme (vom 26.11.2019)
...  3. die Identität der abfragenden Person, 4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind. Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu ...