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§ 9 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)

§ 9 Informationsverwendung



(1) 1Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. 2Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. 2Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 9 SchuFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SchuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 11 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... durch das Wort „Datenschutzaufsicht" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.  ...