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§ 8 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)

§ 8 Abfragedatenübermittlung



(1) 1Bei der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. 2Bei der elektronischen Übermittlung sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. 3§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer erfolgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien angibt:

1.
den Namen und Vornamen des Schuldners oder die Firma des Schuldners und

2.
den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.

2Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als ein Datensatz übermittelt. 3Der Datensatz enthält die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.

(3) 1Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. 2Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz).

(4) 1Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage gemäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum des Schuldners sofort angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner vorhandene Datensätze übermittelt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist und bei der Abfrage Name oder Firma und Sitz des Schuldners angegeben werden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.



 
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Frühere Fassungen von § 8 SchuFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a SchuFV Evaluierung (vom 01.10.2015)
... in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 SchuFVÄndV Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... § 12a eingefügt: „§ 12a Evaluierung Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei ...