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Änderung § 8 SchuFV vom 01.10.2015

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§ 8 SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
§ 8 SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1412
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abfragedatenübermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Bei der elektronischen Übermittlung sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer erfolgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien angibt:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. 2 Bei der elektronischen Übermittlung sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. 3 § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer erfolgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien angibt:

1. den Namen und Vornamen des Schuldners oder die Firma des Schuldners und

vorherige Änderung

2. den Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts oder den Wohnsitz oder das Geburtsdatum des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.

Vorbehaltlich
der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als ein Datensatz übermittelt. Der Datensatz enthält die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.

(3) Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. Ergibt auch diese Abfrage mehrere Treffer, hat der Nutzer außerdem zu der Angabe gemäß Satz 1 den Geburtsort des Schuldners einzugeben; sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese zu übermitteln.

(4) Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage gemäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sofort angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner vorhandene Datensätze übermittelt. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist und bei der Abfrage Name oder Firma und Sitz des Schuldners angegeben werden.



2. den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.

2 Vorbehaltlich
der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als ein Datensatz übermittelt. 3 Der Datensatz enthält die in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.

(3) 1 Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. 2 Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz).

(4) 1 Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage gemäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum des Schuldners sofort angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner vorhandene Datensätze übermittelt. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist und bei der Abfrage Name oder Firma und Sitz des Schuldners angegeben werden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.