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Änderung § 6 SchuFV vom 26.11.2019

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§ 6 SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einsichtnahme


(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.

(2) 1 Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. 2 Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen.

(3) 1 Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. 2 Zu protokollieren sind:

1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2,

2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,

3. die Identität der abfragenden Person,

4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.

3 Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2 Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3 Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2 Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3 Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.

(heute geltende Fassung)