Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltungen im Sinne des §
882h Absatz 2 Satz 3 der
Zivilprozessordnung handelt, die §§
23 bis 30 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Die in §
8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung B. Grundmann