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Synopse aller Änderungen der SchuFV am 26.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2016 durch Artikel 6 des EuKoPfVODG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einsichtsberechtigung


Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung oder

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

(Text neue Fassung)

5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Einsichtnahme


(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. 2 Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 6 zu ermöglichen.



(2) 1 Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. 2 Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen.

(3) 1 Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. 2 Zu protokollieren sind:

1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2,

2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,

3. die Identität der abfragenden Person,

4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.

3 Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.

(4) 1 Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2 Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3 Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.