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Berichtigung - Berichtigung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrOBer k.a.Abk.)

B. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1666 (Nr. 36); Geltung ab 01.02.2012

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Februar 2012 BinSchStrEV Anlage

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011, BGBl. 2012 I S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
§ 6.16 Nummer 1 ist wie folgt zu berichtigen:

a)
In Satz 5 ist das Tafelzeichen

E.9b

Tafelzeichen E.9b (BGBl. I 2012 S. 1666)


 
 
durch das Tafelzeichen

E.9b

Tafelzeichen E.9b (BGBl. I 2012 S. 1666)


 
 
zu ersetzen.

b)
In Satz 6 ist das Tafelzeichen

E.9c

Tafelzeichen E.9c (BGBl. I 2012 S. 1666)


 
 
durch das Tafelzeichen

E.9c

Tafelzeichen E.9c (BGBl. I 2012 S. 1666)


 
 
zu ersetzen.

2.
In § 8.12 Satz 1 ist in der Klammerbeschreibung der weiß-blauen Flagge das Wort „internationalen" durch das Wort „Internationalen" zu ersetzen.

3.
In § 16.02 Nummer 1.3 ist in der Spalte „Fahrrinnentiefe/Abladetiefe" in den Angaben zur Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen und in den Angaben zur Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse jeweils das Wort „Seekarten-Null" durch das Wort „Seekartennull" zu ersetzen.

4.
Die Anlage 7 Abschnitt I ist wie folgt zu berichtigen:

a)
In Unterabschnitt A. ist in der Zeile nach den Angaben zu dem Tafelzeichen A.10 in der ersten Spalte die Angabe „A.11" einzufügen.

b)
In Unterabschnitt E. müssen die Angaben zu dem Tafelzeichen E.9 wie folgt lauten:

„E.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)

 
a)

Tafelzeichen E.9 (BGBl. I 2012 S. 1667)


Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)

 
b)

Tafelzeichen E.9 (BGBl. I 2012 S. 1667)


Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)

 
c)

Tafelzeichen E.9 (BGBl. I 2012 S. 1667)
".

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag Reinhard Klingen