Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- des Grundgehaltes,
- 2.
- des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
- 3.
- der Amtszulagen
um jeweils 3,3 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
(3) Ab 1. März 2012 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
- 1.
- der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 3,3 vom Hundert und
- 2.
- der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,64 vom Hundert
die Monatsbeträge der Anlage VI.
(4) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage
VIII."
- 2.
- § 79 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.