Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)

V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714 (Nr. 37); aufgehoben durch § 4 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 52-5-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 1 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte



(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in

1.
Berlin,

2.
Brandenburg,

3.
Bremen,

4.
Hamburg,

5.
Mecklenburg-Vorpommern,

6.
Niedersachsen,

7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,

8.
Sachsen-Anhalt und

9.
Schleswig-Holstein.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz

1.
in Baden-Württemberg,

2.
in Bayern,

3.
in Hessen,

4.
im Regierungsbezirk Köln,

5.
in Rheinland-Pfalz,

6.
im Saarland,

7.
in Sachsen und

8.
in Thüringen sowie

9.
im Ausland.

Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.



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