Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)

V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714 (Nr. 37); aufgehoben durch § 4 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 52-5-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern



Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:

1.
beim Truppendienstgericht Nord

a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,

b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und

c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;

2.
beim Truppendienstgericht Süd

a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,

b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und

c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.



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