Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des §
43 entsprechend, soweit in den §§
37 und
38 nichts anderes bestimmt ist.