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§ 35 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur sind beteiligt

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,

2.
Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,

3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat.

(3) Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht; diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche.

(4) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(5) Über die nach Absatz 3 dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen entscheidet der nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat. Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über die in Absatz 4 genannten Rechtsmittel.

(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das behördliche und gerichtliche Verfahren die §§ 67 bis 90a sowie 94 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. In Bezug auf Durchsuchungen nach § 69 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(7) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Anordnungen nach § 34 Absatz 1, für den Erlass oder die Genehmigung von Anschlussbedingungen nach § 34 Absatz 2 sowie für Entscheidungen über Änderungen dieser Anschlussbedingungen nach § 34 Absatz 3. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Kostenschuldner ist, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Bundesnetzagentur veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Bundesnetzagentur ergangen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.

(8) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 35 KSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KSpG Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht. Kommt ... und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren (vom 01.12.2021)
... und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes ), 3. über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... Beschwerden Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die ... die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes ... 3. § 37u Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. 1220 Verfahren ... Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG 1230 Verfahren im ... die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG 1240 Verfahren über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
Artikel 5 KSpGEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" eingefügt. 3. Anlage 1 ... 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils vor dem Wort „und" ein Komma und die Angabe „§ 35 KSpG" eingefügt. b) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt gefasst:  ... WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 VSchDG und 6. § 35 KSpG anzuwenden." c) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden in den ... Abschnitte 3 und 4 jeweils vor dem Wort „und" ein Komma und die Angabe „§ 35 KSpG" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... und Energie" ersetzt. 7. In § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 7 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...