(1) §
9 Absatz 1 Satz 4, §
11 Absatz 1 und 2, die §§
14,
15,
19 Satz 4, §
20 Absatz 1 Satz 2 sowie §
30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwendung.
(2) Bei der Anwendung von §
7 Absatz 3, §
19 Satz 3, §
21 Absatz 1, §
23 Absatz 1 Nummer 2, §
28 Absatz 4 Satz 3 und §
31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§
25,
26,
32 und
33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. §
17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zur Verfügung zu stellen.