§ 38 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
| |

§ 38 Anwendung von Vorschriften


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwendung.

(2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zur Verfügung zu stellen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 38 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 KSpG Geltung von Vorschriften
... Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed