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Änderung § 41 KSpTG vom 27.06.2020

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§ 41 KSpTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 41 KSpTG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. 2 Die nach § 39 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.

(heute geltende Fassung)