Änderung § 2 WaffRGDV vom 27.06.2020

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§ 2 WaffRGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 WaffRGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Datenübermittlung erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen. 2 Soweit für die Datenübermittlung die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern genutzt werden, ist ab dem 1. Januar 2015 an deren Stelle das vom Bund betriebene Verbindungsnetz zu nutzen.

(2) 1 Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Datenübermittlung der Waffenbehörden erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen. 2 Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Verbindungsnetz.

(2) 1 Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(3) 1 Der Datenübertragung werden allgemein anerkannte Standards zugrunde gelegt. 2 Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. 3 Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom 29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 4 Änderungen werden von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten Ausführungsregeln anzuwenden sind.

(4) 1 Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustauschstandards XWaffe und der technischen Ausführungsregeln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. 2 Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



 



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