Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (RED-GEG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); Geltung ab 31.08.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. August 2012 RED-G

(gesamter Text siehe Rechtsextremismus-Datei-Gesetz - RED-G)

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Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. August 2012 BVerfSchG § 6

In § 6 Satz 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Macht" ein Komma und die Wörter „von rechtsextremistischen Bestrebungen" eingefügt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundesregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. August 2012.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich



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