Änderung § 2 LuftVStDV vom 01.01.2021

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§ 2 LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter


(Text alte Fassung)

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.

(Text neue Fassung)

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.



 



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