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Änderung § 4 LuftVStDV vom 27.06.2020

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§ 4 LuftVStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 LuftVStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 199 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines


(1) 1 Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung beauftragt werden. 3 Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.