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Artikel 2 - Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (JGGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4, mit Ausnahme von Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 7, 9, ausgenommen der darin enthaltene § 61 Absatz 3 Satz 1 und § 61b Absatz 4 Satz 3, Nummer 10, 12, 13 und 15 tritt einen Monat nach der Verkündung*) dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz sechs Monate nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. September 2012.