(1) In der Laufbahnprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und fähig sind, die Aufgaben des höheren Bankdienstes selbstständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.