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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 13 Prüfungsamt



(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dass es

1.
Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Referendarinnen und Referendaren in gleicher Weise angelegt werden,

2.
die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte bestimmt und dafür sorgt, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden, und

3.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.