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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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§ 12 Zweck, Bestandteile



(1) In der Laufbahnprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und fähig sind, die Aufgaben des höheren Bankdienstes selbstständig zu erfüllen.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.