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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (2. KWKGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875 (Nr. 41); Geltung ab 08.09.2012
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2012 KWKGGebV § 1, Anlage 1 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2009 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwenden."

2.
Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis

 Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
 
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) 100 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-
Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun-
den gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
0,2 %
der maßgeblichen
KVVK-Zuschläge
maximal 30.000 Euro
2.Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20.000 Euro
3.Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von
Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes**)
25 Euro für Speicher bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³
maximal 10.000 Euro
4.Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes
200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."


3.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und in der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt.

4.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KWKGGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt ...