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§ 7 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. 2Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung einer der genannten Optionen.

(2) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. 2Kleine KWK-Anlagen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilowattstunde.

(3) 1Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. 2Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. 3Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

(4) 1Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. 2Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt 2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. 3Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(5) 1Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf Jahren oder für die Dauer von 15.000 Vollbenutzungsstunden; die Dauer beträgt wahlweise zehn Jahre oder 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung gilt Absatz 1 Satz 1. 2KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von

1.
130.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

2.
115.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.

(6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags

1.
1für 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

2.
1für 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

3.
1für 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung weniger als 25, mindestens aber 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1 anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen.

(8) 1Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5 nicht überschreiten. 2Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. 3Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung erforderlichen Daten bis zum 30. April des Folgejahres in nicht personenbezogener Form. 4Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. 5Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. 6Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.





 

Frühere Fassungen von § 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 13 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
vom 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KWKG Begriffsbestimmungen (vom 19.07.2012)
... KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf ...
§ 4 KWKG Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht (vom 01.08.2014)
... Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 7. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung nach Satz 1, ist ...
§ 8 KWKG Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms (vom 19.07.2012)
... versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Absatz 7 und § 9 nachzuvollziehen. (2) Der Betreiber einer kleinen ...
§ 13 KWKG Übergangsbestimmungen (vom 19.07.2012)
... Juli 2012 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Ansprüche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) , das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert ... nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) , das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert ... KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) , das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert ... Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) , das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs- stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem- ber 2015 geltenden Fassung Faktor 3: ... (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 2.  ... Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut- zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll- benutzungsstunden) ... (nach Leistungsanteilen gestaf- felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung Faktor 4: ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000), Faktor 3: Zuschlagssätze ... (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler ...

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung § 7a Zuschlagzahlung für den ... KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf ... Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 7. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung nach Satz 1, ist der ... nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden." 12. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der ... verbunden werden." 12. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung (1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit ... dd) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 9" durch die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 7" ersetzt. ... „im Hinblick auf § 7 Absatz 9" durch die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 7" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... Juli 2012 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Ansprüche ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 5 EGEnLAG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3" eingefügt. 3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) Im ...

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 KWKFördG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung § 7a Zuschlagzahlung für den ... „gelten" die Wörter „in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen" eingefügt. b) In Absatz 4 wird das Wort ... wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittelbaren Versorgung eines Unternehmens ... Wärme. (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem ... wird durch die Angabe „den Absätzen 1 bis 8" ersetzt. 11. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Zuschlagzahlung für den ... versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und § 9 nachzuvollziehen." e) Absatz 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 13 EEGReformG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... §§ 9, 12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 6 EnWNG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 2016" durch die Wörter „31. Dezember 2020" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun- den gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen ... (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes 0,2 % der maßgeblichen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage 2 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2016)
... 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs- stunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem- ber 2015 geltenden Fassung Faktor 3: ... (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 2.  ...
Anlage 3 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2016)
... 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut- zungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30.000 Voll- benutzungsstunden) ... (nach Leistungsanteilen gestaf- felt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung Faktor 4: ...