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§ 3 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)

V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 18.09.2012; FNA: 860-5-43 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Verfahren und Umfang der Datenübermittlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung



(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt der Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt der Vertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungsstelle, die Vertrauensstelle und das Bundesamt für Soziale Sicherung; zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen.





 

Frühere Fassungen von § 3 DaTraV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DaTraV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DaTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaTraV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DaTraV Übergangsregelungen (vom 01.01.2020)
... Abweichend von § 3 Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die für die Durchführung des ... übermittelten Pseudonyme bis zum 1. Februar 2013 an die Datenaufbereitungsstelle. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das ... § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. Februar 2013 eine Liste mit ... 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck an die Vertrauensstelle. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... 1, § 5 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" ...