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Änderung § 3 DaTraV vom 01.01.2020

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§ 3 DaTraV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 DaTraV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verfahren und Umfang der Datenübermittlung durch das Bundesversicherungsamt


(Text neue Fassung)

§ 3 Verfahren und Umfang der Datenübermittlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der Vertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungsstelle, die Vertrauensstelle und das Bundesversicherungsamt; zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen.



(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt der Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt der Vertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korrigierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck.

(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungsstelle, die Vertrauensstelle und das Bundesamt für Soziale Sicherung; zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen.


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