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Artikel 2a - Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (BSchuWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2a Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. September 2012 StFG § 9

In § 9 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

 
„Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden muss, um die Erreichung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Aufhebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwilligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesregierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Haushaltsausschuss. Sofern gemäß Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über die Einwilligung."



 

Zitierungen von Artikel 2a Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a BSchuWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2b FinStabGEG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird ...