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§ 2 - ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)

G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1918 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 19.09.2012; FNA: 660-9 Bundesbürgschaften
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§ 2 Gewährung von Stabilitätshilfen durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus



1Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, unter den im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Voraussetzungen und entsprechend dem dort geregelten Verfahren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren. 2Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf dem Primär- oder Sekundärmarkt. 3Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden.



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Frühere Fassungen von § 2 ESMFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
vom 29.11.2014 BGBl. I S. 1821

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ESMFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ESMFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESMFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 29.11.2014 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von ...

Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2270
Artikel 1 2. ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... 2014 (BGBl. I S. 1821, 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...