Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 11 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2024 ESMFinG § 6

§ 6 Absatz 2 Satz 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird."