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§ 6 - ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)

G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1918 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 19.09.2012; FNA: 660-9 Bundesbürgschaften
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§ 6 Beteiligung durch ein Sondergremium



(1) 1Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. 2Die besondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsache der Beratung oder Beschlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu vereiteln. 3Die Annahme der besonderen Vertraulichkeit ist von der Bundesregierung zu begründen.

(2) 1In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird. 2Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. 3Das nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählte Sondergremium nimmt die Rechte nach diesem Gesetz wahr. 4Eine Wahl nach den Sätzen 1 und 2 findet erstmals in der Wahlperiode statt, in der nach Außerkrafttreten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes kein Gremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählt werden kann.

(3) 1Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit unverzüglich widersprechen. 2Im Falle des Widerspruchs nehmen das Plenum die in § 4 und der Haushaltsausschuss die in § 5 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr.

(4) Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, sobald die Gründe für die besondere Vertraulichkeit entfallen sind.



 
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Frühere Fassungen von § 6 ESMFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 11 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ESMFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ESMFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESMFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ESMFinG Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus (vom 08.12.2014)
... Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6  ...
§ 5 ESMFinG Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (vom 08.12.2014)
... muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Tatbestände nach § 6 dieses Gesetzes betroffen sind. (5) Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die ...
§ 7 ESMFinG Unterrichtung durch die Bundesregierung
... nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 6 Absatz 1 auf die Mitglieder des Sondergremiums beschränkt werden, solange die Gründe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 11 HFinG 2024 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... § 6 Absatz 2 Satz 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2270
Artikel 1 2. ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... einfachen Beschluss ausüben. Die Möglichkeit der Beteiligung des Sondergremiums nach § 6 bleibt unberührt." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...