Das
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. September 2009 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
- „15.
- Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,
- 16.
- Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, die im Rahmen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) und sonstiger, die Wirtschafts- und Währungsunion betreffenden völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen behandelt werden."
- b)
- Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unterrichtungspflichten nach diesem Gesetz gelten insbesondere auch für die Eurogruppe, Eurogipfel und Treffen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Absatz 1 Nummer 15 und 16 sowie für alle diese jeweils vorbereitenden Arbeitsgruppen und Ausschüsse."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden die Wörter „der Eurogruppe," und „sowie des Wirtschafts- und Finanzausschusses" gestrichen.
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170