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Änderung § 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 19.09.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, alle Änderungen durch Artikel 2 ESMVG am 19. September 2012 und Änderungshistorie des EUZBBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.09.2012 BGBl. II S. 1006
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.07.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vorhaben der Europäischen Union


(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union,

2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union,

3. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union,

4. Verhandlungsmandate für die Europäische Kommission zu Verhandlungen über völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union,

5. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhandlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die Europäische Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,

6. Mitteilungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission,

7. Berichte der Organe der Europäischen Union,

8. Aktionspläne der Organe der Europäischen Union,

9. Grünbücher der Europäischen Kommission,

10. Weißbücher der Europäischen Kommission,

11. Politische Programme der Organe der Europäischen Union,

12. Empfehlungen der Europäischen Kommission,

13. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen Union.

(Text neue Fassung)

14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen Union,

15. Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,

16. Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, die im Rahmen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) und sonstiger, die Wirtschafts- und Währungsunion betreffenden völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen behandelt werden.


Dies gilt nicht für Maßnahmen in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) erforderlich ist.

vorherige Änderung

 


(3) Unterrichtungspflichten nach diesem Gesetz gelten insbesondere auch für die Eurogruppe, Eurogipfel und Treffen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Absatz 1 Nummer 15 und 16 sowie für alle diese jeweils vorbereitenden Arbeitsgruppen und Ausschüsse.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.07.2013)