Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (ESMVG k.a.Abk.)

G. v. 13.09.2012 BGBl. II S. 1006; Geltung ab 19.09.2012
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Schlussformel
Anhang 1 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden
Anhang 2 Protokoll über die Unterzeichnung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

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Artikel 1



Dem in Brüssel am 2. März 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der von den Vertragsparteien bei der Unterzeichnung getroffenen Regelung betreffend Artikel 8 des Vertrags wird zugestimmt. Der Vertrag sowie die beigefügte Regelung werden nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. September 2012 EUZBBG § 3, § 5

Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 15 und 16 angefügt:

„15.
Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,

16.
Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, die im Rahmen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) und sonstiger, die Wirtschafts- und Währungsunion betreffenden völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen behandelt werden."

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Unterrichtungspflichten nach diesem Gesetz gelten insbesondere auch für die Eurogruppe, Eurogipfel und Treffen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Absatz 1 Nummer 15 und 16 sowie für alle diese jeweils vorbereitenden Arbeitsgruppen und Ausschüsse."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden die Wörter „der Eurogruppe," und „sowie des Wirtschafts- und Finanzausschusses" gestrichen.

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Artikel 3



Die Beteiligung des Bundesrates bei der Anwendung des Fiskalvertrags erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union. Auf Eurogipfel und ihre Vorbereitung sind die Bestimmungen über Tagungen des Europäischen Rates entsprechend anzuwenden.

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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. September 2012.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle

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Anhang 1 Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden



(Wortlaut siehe BGBl. 2012 II S. 1008 - 1017)

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Anhang 2 Protokoll über die Unterzeichnung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion



(Wortlaut siehe BGBl. 2012 II S. 1018 - 1019)



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