(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- im Prüfungsteil „Baubetrieb",
- 2.
- im Prüfungsteil „Bautechnik" in den beiden Situationsaufgaben und
- 3.
- im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" in den beiden Situationsaufgaben.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil „Baubetrieb",
- 2.
- die Bewertung im Prüfungsteil „Bautechnik" und
- 3.
- die Bewertung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb", „Bautechnik" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist nach der
Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4)
1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb", der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik" und der Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der
Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 PolierFortbPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019) ... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...