Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 17.12.2019

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1. im Prüfungsteil 'Baubetrieb',

2. im Prüfungsteil 'Bautechnik' in den beiden Situationsaufgaben und

3. im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' in den beiden Situationsaufgaben.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil 'Baubetrieb',

2. die Bewertung im Prüfungsteil 'Bautechnik' und

3. die Bewertung im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Baubetrieb', 'Bautechnik' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils 'Baubetrieb', der Bewertung des Prüfungsteils 'Bautechnik' und der Bewertung des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




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