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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 17.12.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung


(1) Die Qualifikation 'Geprüfter Polier' und 'Geprüfte Polierin' umfasst:

1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2. Baubetrieb,

3. Bautechnik,

4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Baubetrieb,

2. Bautechnik,

3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(Text alte Fassung)

(4) Der Prüfungsteil 'Bautechnik' umfasst die Bereiche 'Hochbau' und 'Tiefbau'. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt ob im Bereich 'Hochbau' oder im Bereich 'Tiefbau' geprüft werden soll.

(Text neue Fassung)

(4) Der Prüfungsteil 'Bautechnik' umfasst die Bereiche 'Hochbau' und 'Tiefbau'. Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich 'Hochbau' oder im Bereich 'Tiefbau' geprüft werden soll.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.