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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Baubetrieb', 'Bautechnik' sowie 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind getrennt nach Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil 'Baubetrieb' sind
die Projektarbeit und die Präsentation einerseits und das Fachgespräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1. Projektarbeit 50 Prozent,

2. Präsentation 20 Prozent,

3. Fachgespräch 30 Prozent.

(3) Im Prüfungsteil 'Bautechnik' ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote zu bilden.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen 'Baubetrieb', 'Bautechnik' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sowie in den Prüfungsleistungen
nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage
2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.