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§ 2 - Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV)

V. v. 24.09.2012 BGBl. I S. 2092 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 53-4-20 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung



(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.

(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.

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Zitierungen von § 2 EinsatzUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinsatzUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EinsatzUV Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung (vom 14.08.2020)
... der Auslandsverwendung 1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren ( § 2 Absatz 1 ), 2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder ... waren (§ 2 Absatz 1), 2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben ( § 2 Absatz 2 ) oder 3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den ...