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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung (1. EinsatzUVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868 (Nr. 37); Geltung ab 14.08.2020

Artikel 1 Änderung der Einsatzunfallverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 14. August 2020 EinsatzUV § 1

§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn

1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und

2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.

Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:

1.
posttraumatische Belastungsstörungen,

2.
Anpassungsstörungen,

3.
sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,

4.
Angststörungen,

5.
affektive Störungen,

6.
somatoforme Störungen,

7.
akute vorübergehende psychotische Störungen."

2.
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist."

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