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Änderung § 1 EinsatzUV vom 14.08.2020

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§ 1 EinsatzUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 1 EinsatzUV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:

1. posttraumatische Belastungsstörung,

2. Anpassungsstörung,

3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,

4. Angststörung,

5. somatoforme Störung,

6. akute vorübergehende psychotische Störung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn

1.
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und

2.
die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.

2 Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:

1. posttraumatische Belastungsstörungen,

2. Anpassungsstörungen,

3. sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,

4. Angststörungen,

5. affektive Störungen,

6. somatoforme Störungen,

7.
akute vorübergehende psychotische Störungen.

(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung

1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),

2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder

vorherige Änderung

3. einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.



3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.