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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 (Nr. 47); Geltung ab 17.10.2012
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Artikel 7 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 SportSeeSchV § 13

In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

 
„(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet."

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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SpBootRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpBootRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt ...