§
14 der
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom
5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,".
- d)
- In Nummer 12 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- e)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.
- f)
- Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt."
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.