(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- „Nachrichtendienste des Bundes" das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- „Auskunftsersuchen" Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,
- 3.
- „Verpflichteter" jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,
- 4.
- „Sektoren" jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:
- a)
- Luftfahrtunternehmen,
- b)
- Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,
- c)
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie
- d)
- Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380