§ 2 - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)

V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
„Nachrichtendienste des Bundes" das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

2.
„Auskunftsersuchen" Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3.
„Verpflichteter" jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,

4.
„Sektoren" jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:

a)
Luftfahrtunternehmen,

b)
Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,

c)
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie

d)
Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 2 NDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuellvor 02.04.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 NDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 2 BestDaAAG Änderung der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
... die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...


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