Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 32 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 32 Ausschluss von der Teilnahme am Register


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutzerinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register ausschließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährden. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

1.
durch die Nutzung des Registers eine Straftat oder wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen haben,

2.
sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Registervorgänge verschafft haben oder dies versucht haben oder

3.
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.

3§ 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch beantragen. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers mehr ausgeht.

(3) 1Die Registerverwaltung kann den Zugang von Nutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn der begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder einer missbräuchlichen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. 2§ 30 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 126 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 32 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 126 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 32 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HkRNDV Kontoeröffnung
... eines Kontos abzulehnen, wenn der Antragsteller von der Teilnahme am Register nach § 32 Absatz 1 ausgeschlossen ist. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 126 SchriftVG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
...  In § 24 Absatz 2 Satz 1 sowie § 32 Absatz 2 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember ...


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