Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
2a des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1a werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Pflegebedürftigen" die Wörter „oder den" und nach den Wörtern „dem Umfang der" das Wort „jeweiligen" eingefügt sowie werden die Wörter „des § 37 des Elften Buches" durch die Wörter „der §§ 37 und 123 des Elften Buches" ersetzt.
- 2.
- § 166 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma sowie die Wörter „wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Besteht Versicherungspflicht als Pflegeperson nur, weil mehrere Pflegebedürftige gepflegt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet sich nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt."
Artikel 16 PNG Inkrafttreten ... 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 46 Buchstabe b, die Nummern 47, 48, 49, die Artikel 2, 14 und 15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. (3) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d tritt ...
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467