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§ 166 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
- 1.
- bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
- 1a.
- bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
- 1b.
- bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
- 1c.
- bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,
- 2.
- bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
- 2a.
- bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,
- 2b.
- bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
- 2c.
- bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
- 2d.
- bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
- 2e.
- bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
- 2f.
- bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
- 3.
- bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
- 4.
- bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
- 4a.
- bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
- 4b.
- bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
- 4c.
- bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
- 5.
- bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer
- 1.
- pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
- a)
- 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
- b)
- 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
- c)
- 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
- 2.
- pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
- a)
- 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
- b)
- 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
- c)
- 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
- 3.
- pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
- a)
- 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
- b)
- 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
- c)
- 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
- 4.
- pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
- a)
- 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
- b)
- 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
- c)
- 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Text in der Fassung des Artikels 8k Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 166 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 166 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 181 SGB VI Berechnung und Tragung der Beiträge (vom 01.01.2016)
... Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde ...
§ 223 SGB VI Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich (vom 01.01.2019)
... Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte ( § 166 ). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die ...
§ 319d SGB VI Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld (vom 01.01.2024)
... § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2 , § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und ...
§ 322 SGB VI Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2 , des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 ...
Zitat in folgenden Normen
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 50d BeamtVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
... (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ...
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 40 DEÜV Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (vom 01.01.2023)
... den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des ...
§ 40b DEÜV Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen (vom 01.01.2021)
... sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im ...
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 5 PflegeVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt; mehrere nicht ... einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit". 11. § 166 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) ...
RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)
V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 2 RVWZPauschBeitrV Beitragsberechnung (vom 01.01.2020)
... mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde ... mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist: Beitrag = ...
§ 3 RVWZPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen (vom 01.01.2020)
... und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der ... Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die ...
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 25 SEG Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung
... Rentenversicherung. Näheres zu diesen Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166 , 170 und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Geschädigten ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 11b SVG Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (vom 01.01.2023)
... erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen ... Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das ...
§ 73 SVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (vom 09.08.2019)
... Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 99 SVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
... Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (vom 01.01.2023)
... 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson ... 7. den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und 8. die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen. Der Spitzenverband Bund der ...
§ 141 SGB XI Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen (vom 01.01.2022)
... ab dem 1. Januar 2017 bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher sind als die ... beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1. Januar 2017 nach den §§ 3 und 166 des Sechsten Buches in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Die dabei anzusetzende Pflegestufe ... Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder ein Ausschlussgrund nach § 3 ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 22 SGB IV Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (vom 01.01.2021)
... für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen ( § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 19 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen auf Grund ... Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das ...
Artikel 21 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger von ... Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das ...
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6a BesStMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2" ersetzt. 2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt gefasst: „1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst ...
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 4 BürgerGG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach ... 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. 7a. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Übergangsgeld oder" gestrichen. ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 25 BwEinsatzBerStG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen ( § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches ...
Artikel 26 BwEinsatzBerStG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des ...
Artikel 27 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... Dabei sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im ...
Artikel 28 BwEinsatzBerStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 166 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...
Artikel 29 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 6" ersetzt. 3. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt: „1c. bei Personen, die als ehemalige ...
Artikel 30 BwEinsatzBerStG Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
... mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde ... mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist: Beitrag = ... nach § 5 Absatz 1" und die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch " durch die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer ... Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitragspflichtigen ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch " durch die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 ... Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 3 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden." 10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2c werden die Wörter ... 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bei Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „bei Entwicklungshelfern und Personen, die ... Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a" ersetzt. ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt. 10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Absatz 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht ...
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 2a TPGÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „diesen Vorschriften" ersetzt. 3. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Artikel 2 SGBIIuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... beziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,". 2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a wird die Angabe „400" ...
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 6 PflVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt. 2. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 2d werden die folgenden Nummern 2e und 2f eingefügt: „2e. ...
Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Artikel 2 SekGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz." 2. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... „Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt. 2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 34 SozERG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt. 8. In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der ... § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2 , § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und ... Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2 , des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 4 GKV-VSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer 2d und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Sechsten Buches ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 19 HBeglG 2011 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,". 7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder" gestrichen und die ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 14 PNG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „der §§ 37 und 123 des Elften Buches" ersetzt. 2. § 166 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8k PflStudStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... § 166 Absatz 1 Nummer 2e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... bleiben können." b) Satz 2 wird aufgehoben. 45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort „beziehen," das Wort „monatlich" ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... in gemeinsamen Grundsätzen." 8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ... werden die Wörter „oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4" durch die Wörter „der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" ... Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4" durch die Wörter „der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. 12b. § 187b wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 4 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Angabe § 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder" gestrichen. 7. In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort , Teilunterhaltsgeld" gestrichen. ...
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson ... ab dem 1. Januar 2017 bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher sind als die ... beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1. Januar 2017 nach den §§ 3 und 166 des Sechsten Buches in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Die dabei anzusetzende Pflegestufe erhöht ... Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder ein Ausschlussgrund nach § 3 ...
Artikel 5 PSG II Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Tätigkeit." b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 166 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
RV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 3 RVPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen
... geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen ...
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